Das Jedermannsrecht in Norwegen
Das Jedermannsrecht ist in Norwegen seit 1957 im Gesetz festgeschrieben und erlaubt es, sich jederzeit und frei in der Natur zu bewegen. Unter Beachtung einiger einfacher Regeln kann daher jeder die Natur des Landes erkunden und sich dort aufhalten. Ob mit Zelt, Boot oder nur mit einem Schlafsack – dem Outdoorabenteuer sind nur wenige Grenzen gesetzt, die man aber dafür auch respektieren sollte. Leider gibt es immer wieder „Touristen“, die durch ihr Verhalten die Diskussion um die Freizügigkeit des „allemannsretten“ in Norwegen befeuern, da diese die einfachsten Regeln nicht beachten.
In einer Broschüre der norwegischen Umweltbehörde Miljødirektoratet findet man alle Details, zu denen ich später noch komme, sowie eine klare zusammenfassende Einleitung, die ich nachfolgend zitiere:
„Ein wichtiger Teil unseres kulturellen Erbes ist das aktive Erleben der Natur. Seit alters her haben wir das Recht, uns in Wald und Feld, auf Flüssen und Seen, in den Schären und im Gebirge zu bewegen – unabhängig davon, wem der Grund und Boden gehört. Wir dürfen in der Natur ernten – nicht nur Salzwasserfische, Beeren, Pilze und Blumen, sondern auch Eindrücke und Erlebnisse.
Die Grundsätze des Jedermannsrechts sind im Gesetz über den Aufenthalt in der Natur von Norwegen aus dem Jahr 1957 niedergelegt.
Das Jedermannsrecht gilt in der freien Natur. Hier darf man:
- sich zu Fuß und auf Skiern frei bewegen
- rasten und übernachten
- auf Pfaden und Wegen reiten und Rad fahren
- baden, paddeln, rudern und segeln
- Beeren, Pilze und Blumen pflücken
- Salzwasserfische kostenfrei angeln“ — Zitat Ende
Das Jedermannsrecht im Detail
Nachfolgend lest ihr die deutsche Übersetzung einer Broschüre der norwegischen Umweltbehörde Miljødirektoratet, in der aus meiner Sicht alle relevanten Details sehr übersichtlich, zuverlässig und klar dargestellt sind. Ich habe die Rubriken und auch die Originalansprache („SIE“-Form) übernommen. Damit kann und sollte jeder Norwegen-Reisende die für ihn relevanten Punkte finden:
Mit Wanderschuhen und Skiern…
…dürfen Sie sich in der freien Natur bewegen, im Sommer und Winter, sei es auf Pfaden oder Wegen, in gespurten Loipen oder querfeldein. Im Winter dürfen Sie auch über zugefrorene oder schneebedeckte Felder und Wiesen gehen. Auf landwirtschaftlich genutztem Land dürfen Sie ganzjährig auf Pfaden und Wegen gehen, müssen aber Abstand zu Bauernhöfen, Häusern und Hütten halten.
In der freien Natur dürfen Sie überall anhalten und rasten, außer nahe an bewohnten Häusern oder Hütten. Nehmen Sie die gebotene Rücksicht auf andere Rastende. Sie dürfen unterwegs ein Lagerfeuer entzünden, aber nicht im oder nahe am Wald vom 15.4. bis 15.9. eines Jahres. Beschädigen Sie keine Bäume, wenn Sie Feuerholz suchen, sammeln Sie trockene Zweige. Wenn Sie am Ufer ein Feuer machen, meiden Sie nackte Felsen, weil sie durch die Hitze splittern können.
Wenn Sie in der freien Natur unterwegs sind und rasten, beachten Sie Folgendes:
- keine Abkürzungen über Landwirtschaftsland, Bauernhöfe oder in der Nähe bewohnter Häuser oder Hütten nehmen
- Aufenthaltsregeln für Erholungs- und Naturschutzgebiete beachten, um Abnutzung zu vermeiden und Rücksicht auf empfindliche Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nehmen
- Tiere und Vögel nicht stören, vor allem nicht während der Brut und Aufzucht
- Pflanzen nicht beschädigen, vor allem keine bedrohten oder empfindlichen Arten
- eingerichtete Rast- und Feuerplätze benutzen und besonders vorsichtig mit Feuer umgehen
- das Bedürfnis anderer Menschen nach Abstand und Ruhe respektieren
- keine Zelte nahe an bewohnten Häusern oder Hütten aufstellen (Mindestabstand 150 m, sofern es keine Ausnahmevorschrift gibt)
- Weidevieh nicht stören
- Wirtschafts- und Nutzungsinteressen respektieren
Mit dem Rad…
…dürfen Sie im Flachland auf Wegen und Pfaden und im Hochgebirge überall fahren.
Sie dürfen dort radeln, wo ein allgemeines Verkehrsrecht besteht. Auch Wege und angelegte Pfade durch Landwirtschaftsland dürfen benutzt werden, um in die freie Natur zu gelangen. Dies gilt allerdings nicht für eine organisierte, kommerzielle Nutzung. Denken Sie daran, dass der Weg, Pfad oder das Gelände für die Benutzung mit dem Rad geeignet sein muss. In manchen Erholungs- und Naturschutzgebieten ist das Radfahren verboten, oder es gelten besondere Vorschriften. Informieren Sie sich, ob es besonders hergerichtete Radrouten und Fahrradkarten für die Gegend gibt.
Wenn Sie in der freien Natur Rad fahren, beachten Sie Folgendes:
- die Hochgebirgsnatur kann erodieren, deshalb nicht in empfindlichem Gelände radeln (Moore, Trockenböden u. Ä.)
- nur auf geeigneten Pfaden Rad fahren
- nur auf wenig begangenen Wanderwegen radeln, um Konflikte mit Wanderern zu vermeiden
- so fahren, dass Wild und Vieh nicht gestört werden
- mit angemessener Geschwindigkeit fahren und keine Fußgänger stören
- eingerichtete Rast- und Feuerplätze benutzen und besonders vorsichtig mit Feuer umgehen
- keine Zelte nahe an bewohnten Häusern oder Hütten aufstellen (Mindestabstand 150 m, sofern es keine Ausnahmevorschrift gibt)
- Wirtschafts- und Nutzungsinteressen respektieren
Mit dem Pferd…
…dürfen Sie sich im Flachland auf Wegen und Pfaden und im Hochgebirge überall bewegen.
Sie dürfen dort reiten, wo ein allgemeines Verkehrsrecht besteht. Auch Wege und angelegte Pfade durch Landwirtschaftsland dürfen benutzt werden, um in die freie Natur zu gelangen. Dies gilt allerdings nicht für eine organisierte, kommerzielle Nutzung. Denken Sie daran, dass der Weg, Pfad oder das Gelände zum Reiten geeignet sein muss. In manchen Erholungs- und Naturschutzgebieten ist das Reiten verboten, oder es gelten besondere Vorschriften. Informieren Sie sich, ob es besondere Reitwege in der Gegend gibt. Für eine umfangreiche Nutzung durch organisierte Gruppen (z.B. Reitschulen) ist die Erlaubnis des Grundbesitzers einzuholen. Bedenken Sie auch, dass der Grundbesitzer das Fahren mit Pferdekutschen auf Wegen untersagen kann.
Wenn Sie in der freien Natur reiten, beachten Sie Folgendes:
- die Hochgebirgsnatur kann erodieren, deshalb nicht in empfindlichem Gelände reiten (Moore, Trockenböden u. Ä.)
- nur auf geeigneten Pfaden reiten
- Wanderer immer im Schritt passieren
- Loipen und Skispuren auf Waldwegen im Winter meiden, lieber eine eigene Spur austreten
- Wanderern und Radfahrern gegenüber höflich und rücksichtsvoll sein, damit sich niemand erschreckt oder verletzt wird
- Tiere und Vögel nicht stören, vor allem nicht während der Brut und Aufzucht
- das Pferd nicht an Badestellen oder Trinkwasserquellen baden
- Wirtschafts- und Nutzungsinteressen respektieren
Mit dem Zelt…
…dürfen Sie bis zu zwei Nächte in der freien Natur im Flachland übernachten, ohne den Grundbesitzer zu fragen. Im Hochgebirge und weit entfernt von bewohnten Gebieten dürfen Sie länger als zwei Nächte zelten. Wenn es keine anders lautenden örtlichen Vorschriften gibt, dürfen Sie Ihr Zelt nicht näher als 150 m von bewohnten Häusern oder Hütten aufstellen. Junger Wald darf nicht beschädigt werden.
Achtung! Auf Landwirtschaftsland darf ein Zelt nur mit Erlaubnis des Grundbesitzers aufgestellt werden. Sie dürfen unterwegs ein Lagerfeuer entzünden, aber nicht im oder nahe am Wald vom 15.4. bis 15.9. eines Jahres. Beschädigen Sie keine Bäume, wenn Sie Feuerholz suchen, sammeln Sie trockene Zweige. Wenn Sie an einem Ufer ein Feuer machen, meiden Sie nackte Felsen, weil sie durch die Hitze splittern können.
Wenn Sie in der freien Natur zelten, beachten Sie Folgendes:
- in Erholungs- und Naturschutzgebieten die Vorschriften für Fortbewegung und Camping beachten, um Abnutzung zu vermeiden und Rücksicht auf empfindliche Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nehmen
- eingerichtete Rast- und Zeltplätze benutzen
- das Zelt so aufstellen, dass Tiere und Vögel nicht gestört werden, vor allem nicht während der Brut und Aufzucht
- keine dauerhaften Spuren in der Vegetation und im Gelände hinterlassen
- das Bedürfnis anderer Camper nach Abstand und Ruhe respektieren
- eingerichtete Rast- und Feuerplätze benutzen und besonders vorsichtig mit Feuer umgehen
- Weidevieh nicht stören
- Wirtschafts- und Nutzungsinteressen respektieren
Mit dem Ruder- oder Segelboot…
…dürfen Sie sich frei auf dem Meer, auf Binnenseen und Flüssen bewegen, und zwar grundsätzlich überall kostenlos. Ausnahmen können für Gewässer mit Kanälen und Schleusen gelten. Generell dürfen Sie auch mit dem Motorboot auf dem Meer fahren; auf Flüssen dann, wenn es sich um eine befahrbare Wasserstraße handelt, und auf Seen, wenn sie größer als 2 Quadratkilometer sind. Örtliche Vorschriften können das Befahren von Seen und Gewässern mit Motorbooten einschränken.
Das Boot oder ein ähnliches Fahrzeug darf für einen kurzen Zeitraum an Uferabschnitten an Land gezogen werden, die in der freien Natur liegen. Zum Anlegen an einem privaten Kai oder Anleger müssen Sie den Grundbesitzer oder Nutzer um Erlaubnis fragen. Festmachringe, Bolzen u. Ä. in der freien Natur dürfen für einen kurzen Zeitraum benutzt werden, wenn dies keinen wesentlichen Nachteil für den Besitzer oder Nutzer mit sich bringt.
Wenn Sie in der freien Natur paddeln, beachten Sie Folgendes:
- machen Sie sich vor Fahrtantritt gut mit dem Gewässer vertraut (Sicherheit, örtliche Vorschriften)
- tragen Sie immer eine Rettungsweste
- trocknen Sie Boot, Paddel/Ruder und Stiefel ab, bevor sie damit in einem anderen Gewässer weiterfahren, um die Verbreitung von Krankheiten zu vermeiden
- desinfizieren Sie Angelgerät, Boot, Paddel/Ruder und Stiefel, die in Gewässern mit ansteckenden Fischkrankheiten benutzt wurden
- nehmen Sie Rücksicht auf Angler und andere Nutzer an Gewässern
- lassen Sie Fischernetze und sonstige Fischereigeräte in Ruhe
- bewegen Sie sich ruhig vorwärts, vermeiden Sie unnötigen Lärm
- stören Sie keine Tiere und Vögel, vor allem nicht während der Brut und Aufzucht
- benutzen Sie eingerichtete Rast- und Feuerplätze und gehen Sie besonders vorsichtig mit Feuer um
- stellen Sie keine Zelte nahe an bewohnten Häusern oder Hütten auf (Mindestabstand 150 m, sofern es keine Ausnahmevorschrift gibt)
- respektieren Sie Wirtschafts- und Nutzungsinteressen
Mit der Rute oder Handleine…
…dürfen Sie ganzjährig Salzwasserfische angeln, vom Ufer und vom Boot aus. Im Meer darf auch ganzjährig kostenlos vom Ufer aus mit der Rute auf Lachs, Meerforelle und Meersaibling geangelt werden. Von diesem Grundsatz kann es aber gesetzliche Ausnahmen geben. Gilt für einen Fluss eine Schonzeit, muss an der Mündung ins Meer eine Schutzzone von 100 Metern eingehalten werden.
Für das Angeln auf Lachs, Meerforelle und Meersaibling in Flüssen und anderen Gewässern muss die staatliche Angelabgabe bezahlt und normalerweise eine Angelkarte beim Grundbesitzer gekauft werden. Wer unter 16 Jahre alt ist, darf Süßwasserfische vom 1.1. bis 20.8. kostenlos angeln. Das gilt nicht für Gewässer mit Lachs, Meerforelle oder Meersaibling und auch nicht für den Krebsfang oder das Angeln in künstlichen Fischteichen. Einzelne Gewässer können vom kostenlosen Angeln ausgenommen sein – dort sind entsprechende Schilder aufgestellt. Vor dem Angeln müssen Sie sich mit den geltenden Vorschriften vertraut machen.
Wenn Sie in der freien Natur angeln, beachten Sie Folgendes:
- notwendige Angelerlaubnis oder Ausweis (Nachweis für Alter unter 16 Jahren) dabei haben
- keine lebenden Fische als Köder verwenden
- keine lebenden Fische in ein anderes Gewässer bringen
- Angelgerät, Stiefel und Wathosen abtrocknen, bevor sie in einem anderen Gewässer benutzt werden, um die Verbreitung von lebenden Organismen und Krankheiten zu vermeiden
- Angelgerät desinfizieren, das in Gewässern mit ansteckenden Fischkrankheiten benutzt wurde
- Fische in dem Gewässer ausnehmen und reinigen, in dem sie geangelt wurden
- eingerichtete Rast- und Feuerplätze benutzen
- andere Angler oder Nutzer nicht stören
- Wirtschafts- und Nutzungsinteressen respektieren, auch auf dem Weg zum Angelplatz und zurück
Mit Eimer und Korb…
…dürfen Sie Beeren, Pilze, Blumen und Wurzeln von Wildkräutern in der freien Natur pflücken oder sammeln und mit nach Hause nehmen. Bitte beachten Sie, dass es besondere Bestimmungen für das Pflücken von Moltebeeren in Nordland, Troms und Finnmark gibt. Dort kann der Grundeigentümer oder Pächter das Pflücken verbieten. Ein solches Verbot muss zum Beispiel durch Schilder kenntlich gemacht oder in der Zeitung bekannt gegeben werden. Wenn der Grundeigentümer oder Nutzer kein ausdrückliches Verbot erlassen hat, darf man nach Belieben pflücken.
Der Grundeigentümer kann nur das Ernten auf Moltebeerenland verbieten. Damit sind Vorkommen von Moltebeerenpflanzen an jedem Ort gemeint, wenn sie ein Gebiet von einer gewissen Größe bedecken und eine gewisse Dichte erreichen, so dass die Nutzung eine wirtschaftliche Bedeutung für den Grundeigentümer hat. Auch wenn ein Ernteverbot auf Moltebeerenland besteht, darf die Allgemeinheit immer dann Moltebeeren pflücken, wenn sie an Ort und Stelle verzehrt werden.
Auf dem Grund von Finnmarkseiendommen kann jeder Moltebeeren zum eigenen Gebrauch pflücken. Das Pflücken zum Verkauf ist den Einwohnern von Finnmark vorbehalten. Seien Sie vorsichtig beim Sammeln von anderen Naturprodukten wie Steine, Mineralien, Torf, Moos oder Flechten. Holen Sie die Erlaubnis des Grundbesitzers ein, wenn Sie Stechpalmen, Maserknollen, Bindereiser, Birken- und andere Rinde sammeln möchten.
Wenn Sie auf Sammeltour in die freien Natur gehen, beachten Sie Folgendes:
- machen Sie sich im Voraus mit Schutzvorschriften vertraut, wenn Sie ein Naturschutzgebiet besuchen wollen (teilweise gelten Pflückverbote für Blumen, Pilze, Baumpilze und Flechten)
- machen Sie sich mit unter Schutz stehenden und bedrohten Pflanzenarten vertraut, damit Sie diese nicht pflücken
- nehmen Sie keine Wurzen, Birkenrinde oder Maserknollen von lebenden Bäumen mit, ohne vorher den Grundbesitzer gefragt zu haben
- stören Sie weder Wild noch Vieh
- pflücken Sie keine Beeren nahe an bewohnten Höfen oder Häusern
- nehmen Sie Rücksicht auf andere Nutzer/Sammler
- respektieren Sie Wirtschafts- und Nutzungsinteressen
Allgemeine Informationen über das Jedermannsrecht
Wenn Sie im Süßwasser angeln wollen, benötigen Sie die Erlaubnis des Grundbesitzers. Wer unter 16 Jahre alt ist, darf zwischen dem 1.1. und 20.8. in Gewässern kostenlos angeln, in denen es weder Lachs noch Meerforelle oder Meersaibling gibt.
Die Jagd ist das Recht des Grundbesitzers, folglich braucht man dessen Erlaubnis. Zusätzlich wird eine bestandene Jägerprüfung und eine Jagdabgabe verlangt.
Als freie Natur («utmark») wird landwirtschaftlich nicht genutztes Land bezeichnet, dazu gehören in Norwegen die meisten Seen, Ufer, Moore, Wälder und Berge.
Kleinere Brachflächen innerhalb von Landwirtschaftsland gelten nicht als freie Natur.
Landwirtschaftlich genutztes Land («innmark») sind Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Hofplätze, Hausgrundstücke und Gewerbeflächen. Bestimmte Flächen, wie Äcker und Wiesen darf man trotzdem zwischen dem 15.10. und 30.4. betreten, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist. Beachten Sie, dass Landwirtschaftsland nicht notwendigerweise eingezäunt ist.
Egal wo Sie unterwegs sind, ob auf Landwirtschaftsland oder in der freien Natur, müssen Sie Gatter immer hinter sich schließen und Rücksicht auf weidendes Vieh nehmen. Für Ihren Hund gilt vom 1.4. bis 20.8. Leinenzwang. Seien Sie auch vorsichtig im Umgang mit Feuer. Zwischen dem 15.4. und 15.9. eines Jahres ist das Entzünden von offenem Feuer verboten. Offenes Feuer ist trotzdem zulässig, wenn ganz offenbar keine Brandgefahr besteht. Informieren Sie sich über örtliche Vorschriften zu Leinenzwang und Feuer machen. Hinterlassen Sie Ihren Rast- oder Zeltplatz sauber und aufgeräumt. Abfall ist mitzunehmen, es darf nichts zurückbleiben!
Weitere Informationen: www.miljodirektoratet.no
Wenn wir uns alle an diese nachvollziehbaren Regeln halten, wird uns die norwegische Natur unendlich viel zu bieten haben.
Ich wünsche euch jederzeit und immer eine gute Tour !!! Vielleicht sieht man sich…